Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "SPuG 09 Bad Hersfeld e.V.".
  2. Der Verein wurde am 22. April 2009 gegründet, hat seinen Sitz in Bad Hersfeld und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Hessischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der Gesundheit.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten                        Sport- und Spielübungen sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                        Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen.
  • Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • Kinder (unter 14 Jahre).

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag  auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder sind aufgefordert sich an der Willensbildung des Vereins zu beteiligen.
  4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Vorstand kann die Beitragsregularien (z.B. unterjährige Zahlungsweise) festlegen.
  • Der Vorstand ist zur Erhebung von Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
  • Der Vorstand ist zur Erhebung von Gebühren, z.B. Kursgebühren, berechtigt.
  • Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, durch Beschluss Beiträge zu erlassen oder Beitragserleichterungen zu gewähren.
  • Mit Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und im Folgejahr beitragsmäßig entsprechend veranlagt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Jugendversammlung

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich, möglichst innerhalb des ersten Quartals, einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen vorher und unter Nennung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Einladung kann in Textform, per e-Mail oder unter Nutzung anderer moderner Kommunikationsmittel erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung inhaltlich mitzuteilen. 
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben. Persönlichkeitswahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und dem/der Leiter/-in der Versammlung zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen:
  • Der/die erste Vorsitzende
  • Der/die stellvertretende Vorsitzende
  • Der/die Kassenwart/in
  • Der/die Schriftführer/in
  1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
  • Der/die stellvertretende/r Kassenwart/in 
  • Der/die stellvertretende/r Schriftführer/in
  1. Weiterhin können je nach Bedarf Beisitzer/innen in unbestimmter Anzahl zum erweiterten Vorstand gehören. Diesen können feste Funktionen, z.B. Pressewart etc., zugeordnet werden.
  2. Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Vertretung entscheidet nach Bedarf über die Einberufung des erweiterten Vorstands.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. 
  5. Der Vorstand/erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  7. Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand bestellt. Im letzten Fall hat die nächste Mitgliederversammlung über ihre Bestellung zu entscheiden. 
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  11. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 12 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird, geben. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

Der/die Jugendleiter/in wird von der Jugendversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Strafordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 14 Kassenführung/Kassenprüfung

  • Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Fördermitteln, Gebühren, Einnahmen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte sorgfältig Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 
  • Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des 2. Vorsitzenden geleistet werden. 
  • Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  • Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über die Entlastung zu berichten. 
  • Den Kassenprüfern obliegt es, die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder zu beantragen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. Der oder die Empfangsberechtigte wird durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. April 2009 beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.